Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.12.1994 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 1029/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute26.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 139/2012
§ 424.12.199425.04.2012 BGBl. Nr. 1029/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.12.1994BGBl. Nr. 1029/1994

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012danach: BGBl. II Nr. 139/2012

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, dürfen abgekürzt werden, sofern die in Rede stehenden Personen aus der Abkürzung leicht erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die Angaben gemäß Paragraph 2, auch auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10003278

Dokumentnummer

NOR12037883

alte Dokumentnummer

N2199442660J