Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1029/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß § 2 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern die in Rede stehenden Personen aus der Abkürzung leicht erkennbar sind.Die Angaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, dürfen abgekürzt werden, sofern die in Rede stehenden Personen aus der Abkürzung leicht erkennbar sind.
(3)Absatz 3,Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die Angaben gemäß § 2 auch auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die Angaben gemäß Paragraph 2, auch auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12037883
alte Dokumentnummer
N2199442660J