Rechtstracker.at

§ 5 TKV

Fassungen
01.08.1995 bis 05.09.2012 — BGBl. Nr. 494/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.199505.09.2012 § → § BGBl. Nr. 494/1995 · aufgehoben
§ 501.01.199431.07.1995 BGBl. Nr. 890/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 494/1995

Außerkrafttretensdatum

05.09.2012

 

Abkürzung

TKV

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Methoden zur quantitativen Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus binären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 6 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse für bestimmte binäre Textilfasergemische anzuwenden. Ist in diesen Anlagen für ein bestimmtes binäres Gemisch keine Analysenmethode enthalten, so ist die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer zur Verfügung stehenden geeigneten Methode zu bestimmen und in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, anzugeben.
  2. Absatz 2,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 Anmerkung, Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

10003119

Dokumentnummer

NOR12038029

Alte Dokumentnummer

N2199549463J