Rechtstracker.at

§ 12a

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a01.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 12a01.07.199631.12.2001 BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Fahrnisexekution

Paragraph 12 a, (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach Paragraph 249, EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:

  1. Ziffer eins
    bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte bis 2 000 S: 4%, mindestens jedoch 50 S,
    über 2 000 bis 5 000 S: 3%, mindestens jedoch 100 S,
    über 5 000 bis 10 000 S: 2%, mindestens jedoch 150 S,
    über 10 000 bis 50 000 S: 1%, mindestens jedoch 200 S,
    über 50 000 bis 100 000 S: 0,8%, mindestens jedoch 500 S, über 100 000 S: 0,5%, mindestens jedoch 800 S;
  2. Ziffer 2
    bei Pfändung mit Deckung 100 S, sonst bei Pfändung 50 S;
  3. Ziffer 3
    für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses 30 S;
  4. Ziffer 4
    bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 30 S.
  1. Absatz 2,Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 40 S; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.
  2. Absatz 3,Weist der Verpflichtete bei dem ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Zahlung nach, so ist die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall zu bemessen; weist der Verpflichtete die Zahlung bei späteren Vollzugsversuchen nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so richtet sich die Vollzugsgebühr nach Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 4,Die Gebührenpflicht entsteht mit Verwirklichung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestände. Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach Ziffer eins, 2 und 4 richtet sich die Gebühr nach der höchsten Gebühr.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Vollzugsauftrag, Sockelgebühr

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12038064

Alte Dokumentnummer

N2199549659J