Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten
Gebietes
§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt die WegegebührParagraph 14, (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr
für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 5 S; bei Bergbesteigungen entspricht ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;
bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle nächstgelegenen Haltestelle und zurück;
bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür gewährt wird.
(2)Absatz 2,In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(3)Absatz 3,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989
Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Vollzugsort, Landgebiet, Anstieg, Auto, Fahrzeug, Fahrtkosten,
Vorverkaufsfahrschein, Straßenbahnfahrschein
Dokumentnummer
NOR12038066
Alte Dokumentnummer
N2199549661J