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§ 45 EO

Fassungen
01.10.1995 bis 30.09.2014 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 4501.10.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
§ 4501.10.199530.09.2014 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 4501.08.198930.09.1995 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014danach: BGBl. I Nr. 69/2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Durch die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution oder gewisser Acte derselben enthält.
  2. Absatz 2,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Execution bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges gestellt wird.
  3. Absatz 3,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).

Anmerkung

Art. VIII Abs. 7, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekutionsvollzug, Einvernahme, Anhörung, Exekution, Akt

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038083

alte Dokumentnummer

N2199549678J