Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Ersuchen an eine Behörde.
§. 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen.
(2)Absatz 2,Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekutionsvollzug, Exekutionsverfahren, Exekution, Exekutionsmaßregel
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12038095
alte Dokumentnummer
N2199549690J