Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Executionsacten.
§. 73.Paragraph 73,
Die Parteien und alle sonstigen Betheiligten können Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Actenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benöthigten Actenstücke dem Vollstreckungsorgane nicht entzogen werden.
Schlagworte
Beteiligter, Akteneinsicht, Exekutionsverfahren, Exekutionsgericht, Einsichtnahme, Exekutionsakt, Akt, Aktenstück
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12038097
alte Dokumentnummer
N2199549692J