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§ 252f EO

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 252f01.01.200430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 31/2003 · aufgehoben
§ 252f01.07.199631.12.2003 BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 f

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 31/2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

Paragraph 252 f, (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

  1. Ziffer eins
    bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt waren oder
  2. Ziffer 2
    wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
  3. Ziffer 3
    die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und
der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
  1. Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offenstehenden Frist bekanntgibt.
  2. Absatz 3,Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Haustür, Schlosservollzug

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038124

Alte Dokumentnummer

N2199549719J