Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 265Paragraph 265
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
§. 265.Paragraph 265,
(1)Absatz eins,Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
(2)Absatz 2,Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12038143
alte Dokumentnummer
N2199549738J