Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 282Paragraph 282
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Einstellung des Verkaufsverfahrens
§. 282.Paragraph 282,
(1)Absatz eins,In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind § 200 Z 3 und 4, § 203 Abs. 2 und § 206 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; § 200 Z 3 mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt.In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind Paragraph 200, Ziffer 3 und 4, Paragraph 203, Absatz 2 und Paragraph 206, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; Paragraph 200, Ziffer 3, mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt.
(2)Absatz 2,Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3).
(3)Absatz 3,Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Einstellungsgrund
Dokumentnummer
NOR12038168
alte Dokumentnummer
N2199549763J