Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2000Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Text
Ausstellen
§ 16b. (1) § 16 Abs. 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Paragraph 16 b, (1) Paragraph 16, Absatz 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§ 16a Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 16 a, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).Absatz eins, gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
Anmerkung
Auf Lichtbilder sinngem. anzuwenden (§ 74 Abs. 7).
Schlagworte
Ausstellungsrecht
Dokumentnummer
NOR12038393
Alte Dokumentnummer
N2199654188J