Rechtstracker.at

§ 59a

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.2015 — BGBl. Nr. 151/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 244/2021
§ 59a01.10.201531.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2015
§ 59a01.01.199830.09.2015 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 59a23.07.198031.12.1997 BGBl. Nr. 321/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. Nr. 151/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. I Nr. 99/2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
  2. Absatz 2,Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Absatz eins, benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph 3, VerwGesG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936,) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Absatz eins, dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.

Anmerkung

1. Vgl. Art. 9, 10 RL 93/83/EWG.
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen)
siehe § 17.

Schlagworte





integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen,
Verwertungsgesellschaftenzwang

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038410

alte Dokumentnummer

N2199654205J