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§ 8 PatV-EG

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199630.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 815.02.197930.06.1996 BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

An das Österreichische Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

Paragraph 8, (1) Für europäische Patente sind für die an das in Artikel 86, Absatz 4, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Höhe der gemäß Absatz eins, an das Österreichische Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 166, Absatz 3, PatG.
  2. Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
  3. Absatz 4,Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Österreichische Patentamt zu entrichtende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
  4. Absatz 5,Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Österreichische Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
  5. Absatz 6,Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.
  6. Absatz 7,Noch nicht fällige Jahresgebühren sind dem Einzahler zurückzuerstatten, wenn auf das Patent verzichtet wird oder wenn das Patent sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Anmerkung

Zum Abs. 6 vgl. § 166 Abs. 8 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12038445

Alte Dokumentnummer

N2199654600J