Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173aParagraph 173 a
Text
§ 173a.Paragraph 173 a,
(1)Absatz eins,Auf Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, sind § 2 Z 2, §§ 3, 4 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 48 Abs. 3, § 62 Abs. 4 Z 2, § 92a Abs. 4, § 102 Abs. 2 Z 2 bis 7, § 102 Abs. 3 und § 106 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, sind Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraphen 3, 4, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 92 a, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Paragraph 102, Absatz 3 und Paragraph 106, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994, geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2)Absatz 2,Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Für Patente, bei denen der Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 19. Jahr zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 30. Juni 1996 liegt, ist bei Zahlung nach dem Fälligkeitstag kein Zuschlag zu entrichten. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel römisch sechs der Patentrechts-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Für Patente, bei denen der Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 19. Jahr zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 30. Juni 1996 liegt, ist bei Zahlung nach dem Fälligkeitstag kein Zuschlag zu entrichten. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der Paragraphen 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die Paragraphen 24, 25 und 173 Ziffer 3, in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12038461
Alte Dokumentnummer
N2199654616J