Rechtstracker.at

§ 13 IG-ZG

Fassungen
01.06.1996 bis 21.03.2020 — BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 1301.06.199621.03.2020 BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1996BGBl. Nr. 263/1996

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 20/2020

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

DRITTER ABSCHNITT

Fahndung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ersucht das Internationale Gericht um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtes, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an das Internationale Gericht auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach Paragraph 26, Absatz eins, ARHG zuständigen Gerichtes kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, daß sie sich in Österreich aufhält.
  2. Absatz 2,Wird eine vom Internationalen Gericht gesuchte Person in Österreich ausgeforscht oder festgenommen, so hat das Bundesministerium für Inneres dies im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL dem Internationalen Gericht mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038496

Alte Dokumentnummer

N2199655785J