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§ 30a KSchG

Fassungen
01.07.1996 bis 12.06.2014 — BGBl. Nr. 262/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30a heute13.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2014
§ 30a01.07.199612.06.2014 BGBl. Nr. 262/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 262/1996

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014danach: BGBl. I Nr. 33/2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen

Rücktritt von Immobiliengeschäften

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung Paragraph 3, Absatz 4,
  3. Absatz 3,Die Frist des Absatz 2, beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
  4. Absatz 4,Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.

Schlagworte

Gebrauchsrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12038559

Alte Dokumentnummer

N2199655868J