Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.Bezugszeitraum: Absatz 2, ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.
Abs. 3 ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen, nicht mehr anzuwenden; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.Absatz 3, ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen, nicht mehr anzuwenden; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.