Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2009dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 210Paragraph 210
Beachte
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.6.1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.6.1996 beginnen; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 906 Abs. 21.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 906, Absatz 21,
Text
Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
§ 210.Paragraph 210,
Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen. Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4,) Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
EG: Art. II, BGBl. I Nr. 140/2009
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12038629
Alte Dokumentnummer
N2199655959J