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§ 232 UGB

Fassungen
01.07.1996 bis 19.07.2015 — BGBl. Nr. 304/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 232 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 23201.07.199619.07.2015 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 23201.08.199030.06.1996 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 304/1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 22/2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Absatz 3, ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Absatz eins und 4 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Als Umsatzerlöse sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen.
  2. Absatz 2,Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen; letztere jedoch nur, soweit sie nicht unter Paragraph 233, fallen.
  3. Absatz 3,Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 28, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 27, gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,In der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang sind die gemäß Paragraph 205, Absatz eins, notwendigen Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen dürfen verrechnet werden.
  5. Absatz 5,Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, sind gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Gewinnübernahme, Verlustübernahme

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038639

alte Dokumentnummer

N2199655969J