Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 243Paragraph 243
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4 und Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3
sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. 6. 1996 beginnen;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996. vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.
Text
Lagebericht
§ 243.Paragraph 243,
(1)Absatz eins,Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2)Absatz 2,Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
den Bereich Forschung und Entwicklung;
bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
(3)Absatz 3,Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12038647
alte Dokumentnummer
N2199655977J