Rechtstracker.at

§ 161 AktG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 304/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 161 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 16101.01.199931.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 16101.07.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 16101.01.196630.06.1996 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 304/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 125/1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 161,

Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

  1. Absatz eins,Wird eine Sacheinlage (Paragraph 20, Absatz 2,) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.
  2. Absatz 2,Ohne diese Festsetzung sind Vereinbarungen über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Sind die Bezugsaktien ausgegeben, so wird die Gültigkeit der bedingten Kapitalerhöhung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Der Aktionär bleibt verpflichtet, den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Bezugsaktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung nicht geheilt werden, nachdem die Bezugsaktien ausgegeben worden sind.
  3. Absatz 3,Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038706

alte Dokumentnummer

N2199656036J