Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 232Paragraph 232
Text
Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den
Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller AktionäreVereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den, Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre
§ 232.Paragraph 232,
(1)Absatz eins,Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4) sowie die Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (§ 220a) und die Prüfung der Verschmelzung (§ 220b, § 221a Abs. 2 Z 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) sowie die Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (Paragraph 220 a,) und die Prüfung der Verschmelzung (Paragraph 220 b,, Paragraph 221 a, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.
(2)Absatz 2,Die §§ 220a, 220b und § 221a Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.Die Paragraphen 220 a, 220 b und Paragraph 221 a, Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Schlagworte
Fusion, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Dokumentnummer
NOR12038751
alte Dokumentnummer
N2199656081J