Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 246Paragraph 246
Text
§ 246. Durchführung der UmwandlungParagraph 246, Durchführung der Umwandlung
(1)Absatz eins,Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12038758
alte Dokumentnummer
N2199656088J