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§ 215 ABGB

Fassungen
01.05.1997 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 759/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 215 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 21501.02.201330.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 21501.06.200931.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
§ 21501.07.200131.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 21501.05.199730.06.2001 § → § BGBl. Nr. 759/1996
§ 21501.07.198930.04.1997 BGBl. Nr. 162/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. Nr. 759/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 215, (1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO und deren Vollzug nach Paragraph 382 d, EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; Paragraph 212, Absatz 4, gilt hiefür entsprechend.

  1. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat der Jugendwohlfahrtsträger bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI § 4 Abs. 2 und § 7, BGBl. Nr. 162/1989.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12038989

alte Dokumentnummer

N2199660069J