Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20cParagraph 20 c
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Unterbleiben des Verfalls
§ 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweitParagraph 20 c, (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit
an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder
sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.
(2)Absatz 2,Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.
Schlagworte
Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung,
organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff,
objektives Verfahren
Dokumentnummer
NOR12039031
alte Dokumentnummer
N2199660187J