Rechtstracker.at

§ 53 StGB

Fassungen
01.03.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 762/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 159/2021
§ 5301.08.201331.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 5301.06.200931.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
§ 5301.01.200831.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 5301.01.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 5301.03.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 5301.03.198828.02.1997 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. Nr. 762/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 130/2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung

aus einer Freiheitsstrafe

Paragraph 53, (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (Paragraph 49,), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.

  1. Absatz 2,Wird im Falle des Absatz eins, die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.
  2. Absatz 3,Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Anmerkung

Verfahrensrechtliche Regelungen siehe § 494a ff. StPO, BGBl.
Nr. 631/1975.

Schlagworte

Spezialprävention, Ungehorsam

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039043

alte Dokumentnummer

N2199660199J