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§ 26 ARHG

Fassungen
01.03.1997 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 762/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 2601.01.200828.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 2601.05.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 2601.03.199730.04.2004 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 2601.07.198028.02.1997 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. Nr. 762/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 15/2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz

Paragraph 26, (1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die auszuliefernde Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie betreten wurde; befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig, bei Jugendlichen der Jugendgerichtshof Wien.

  1. Absatz 2,Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben strafbaren Handlung oder wegen strafbarer Handlungen, die miteinander im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen gemeinsam zu führen. Unter den nach Absatz eins, zuständigen Gerichtshöfen gilt das Zuvorkommen.

Paragraph 34, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung. Zur Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung von Gegenständen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich der auszufolgende Gegenstand befindet.

Anmerkung

Vgl. auch § 24 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039067

Alte Dokumentnummer

N2199660226J