Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sowie dem Sinne nach die Paragraphen 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. (2)Absatz 2,§ 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 und Paragraph 10, des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des Paragraph 191, nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im Paragraph 444, Absatz eins, genannten Personen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Organe der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung nur in besonders gelagerten Fällen in Anspruch genommen werden, in denen ein solches Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12039098
alte Dokumentnummer
N2199660258J