Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 363bParagraph 363 b
Text
§ 363b.Paragraph 363 b,
(1)Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im Absatz 2, oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.
(2)Absatz 2,Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen,
wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,
wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder
wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet.
(3)Absatz 3,Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, daß das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR12039116
Alte Dokumentnummer
N2199660276J