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Art. 1 § 15 GenRevG 1997

Fassungen
01.01.1998 bis 31.05.2008 — BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15 heute01.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 1501.01.199831.05.2008 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 127/1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008danach: BGBl. I Nr. 70/2008

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Prüfungsausschüsse

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungsausschüsse zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in Paragraph 16, aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR12039191

Alte Dokumentnummer

N2199711595I