Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.Die Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
(2)Absatz 2,In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (Paragraph 29, Absatz 2,), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.
(3)Absatz 3,Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
(4)Absatz 4,Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
(5)Absatz 5,Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.Auf Verlangen können auch die im Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Dokumentnummer
NOR12039262
alte Dokumentnummer
N2199715157A