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§ 26d KSchG

Fassungen
01.01.1997 bis 12.06.2014 — BGBl. I Nr. 6/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26d heute13.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2014
§ 26d01.01.199712.06.2014 BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 6/1997

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014danach: BGBl. I Nr. 33/2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wohnungsverbesserung

Paragraph 26 d,

  1. Absatz eins,Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
    4. Ziffer 4
      die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
    5. Ziffer 5
      falls der Rücktritt des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer 2, ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
    6. Ziffer 6
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Paragraphen 3 und 3 a,
  3. Absatz 3,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Absatz 2, genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Absatz eins, ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039280

Alte Dokumentnummer

N2199715176A