Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Vertragsinhalt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bauträgervertrag hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
den bestimmt bezeichneten Vertragsgegenstand, wobei in den Vertrag genaue Pläne und Baubeschreibungen sowie die Ausstattung und deren Zustand einzubeziehen sind;
das vom Erwerber zu zahlende Entgelt und dessen Fälligkeit; ist das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden;
eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese Faktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Entgelts nach dem WGG zulässig ist;
den spätesten Übergabetermin;
vom Erwerber allenfalls zu übernehmende Lasten;
die Art der Sicherung des Erwerbers (§ 7) sowiedie Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 7,) sowie
den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (§ 12).den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (Paragraph 12,).
(2)Absatz 2,Liegt bei Abschluß des Bauträgervertrags noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor, so kann vereinbart werden, daß den Bauträger aus der verspäteten Übergabe keine Verzugsfolgen treffen und der Erwerber an den Vertrag gebunden bleibt, sofern die Verzögerung auf die für den Bauträger nicht vorhersehbare und durch ihn nicht abwendbare lange Dauer des baubehördlichen Verfahrens zurückzuführen ist und ein Jahr nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013
Dokumentnummer
NOR12039318
alte Dokumentnummer
N2199744438L