Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Es ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem 30. November 1996 der Baubehörde angezeigt worden ist.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 17, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013
Dokumentnummer
NOR12039332
alte Dokumentnummer
N2199744452L