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§ 39b UbG

Fassungen
01.07.1997 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 12/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39b heute01.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 147/2022
§ 39b01.07.199730.06.2023 BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 12/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023danach: BGBl. I Nr. 147/2022

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 39 b,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach Paragraph 8, sowie den Bericht über die Amtshandlung nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 46, SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach Paragraph 17, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach Paragraph 20, Absatz eins, die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
  3. Absatz 3,Es gelten entsprechend Paragraph 39 a, Absatz eins bis 4 für die in Absatz 2, erster Satz genannten Behörden und Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz für die in Absatz 2, zweiter Satz genannten Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12039336

alte Dokumentnummer

N2199744495L