Rechtstracker.at

§ 20 NTG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 149/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 2001.07.199731.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 149/1997
§ 2001.04.198530.06.1997 BGBl. Nr. 99/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 149/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 1 000 S 39 S,
    2. Ziffer 2
      über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 76 S,
    3. Ziffer 3
      über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 30 S mehr,
    4. Ziffer 4
      über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 69 S mehr,
    5. Ziffer 5
      über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 90 S mehr,
    6. Ziffer 6
      über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 106 S mehr,
    7. Ziffer 7
      über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 136 S mehr,
    8. Ziffer 8
      über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 270 S mehr,
    9. Ziffer 9
      über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 270 S mehr,
    10. Ziffer 10
      über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 270 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
  2. Absatz 2,Betrifft jedoch ein in Absatz eins, genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 1 000 S 30 S,
    2. Ziffer 2
      über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 60 S,
    3. Ziffer 3
      über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 23 S mehr,
    4. Ziffer 4
      über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2  500 S um 53 S mehr,
    5. Ziffer 5
      über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 69 S mehr,
    6. Ziffer 6
      über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 76 S mehr,
    7. Ziffer 7
      über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 90 S mehr,
    8. Ziffer 8
      über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 180 S mehr,
    9. Ziffer 9
      über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 180 S mehr,
    10. Ziffer 10
      über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 180 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039342

alte Dokumentnummer

N2199746727L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P20/NOR12039342