Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/1997Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 5 000 S 24 S,
über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 30 S,
über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 60 S,
über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 30 S mehr,
über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 30 S mehr,
über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 120 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
(2)Absatz 2,Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.Die Gebühren nach Absatz eins, gelten auch für Lebenszeugnisse.
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
NOR12039346
alte Dokumentnummer
N2199746731L