Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 201.04.200231.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 270/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 1 § 201.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

  1. Absatz eins,(Schriftliche Mitteilungen; Mehrere Schriftstücke in einem Umschlag)
    1. Litera a
      Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und, mit Ausnahme der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm, zu unterschreiben.
    2. Litera b
      Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
  2. Absatz 2,(Unterschrift) Die Unterschrift muß handschriftliche erfolgen oder muß aufgedruckt oder aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels oder bei den in Absatz 6 genannten elektronischen Mitteilungen durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden.
  3. Absatz 3,(Mitteilungen durch Telefax)
    1. Litera a
      Jede Mitteilung kann durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß,
    2. Litera i
      wenn die Mitteilung auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden muß, das amtliche Formblatt für die Mitteilung durch Telefax verwendet wird, und daß,
      1. Sub-Litera, i, i
        wenn die Mitteilung aus dem internationalen Gesuch besteht, das Original der Seite des amtlichen Formblatts mit der Wiedergabe oder den Wiedergaben der Marke von der Ursprungsbehörde unterschrieben und mit den für die Kennzeichnung des internationalen Gesuchs, auf das sie sich bezieht, ausreichenden Angaben an das Internationale Büro gesandt wird.
    3. Litera b
      Geht das unter Buchstabe a Ziffer ii genannte Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro ein, so gilt das Original als am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro eingegangen.
    4. Litera c
      Wird ein internationales Gesuch durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet, so beginnt die Prüfung durch das Internationale Büro auf Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den maßgeblichen Erfordernissen
    5. Litera i
      mit dem Eingang des unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Originals, wenn dieses Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax eingeht, oder
      1. Sub-Litera, i, i
        mit Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist von einem Monat, wenn das entsprechende Original nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro eingeht.
  4. Absatz 4,(Mitteilungen durch Fernschreiben oder Telegramm)
    1. Litera a
      Andere Mitteilungen als das internationale Gesuch oder eine der internationalen Registrierung nachfolgende Benennung können durch Fernschreiben oder Telegramm an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß, wenn die Verwendung eines amtlichen Formblatts vorgeschrieben ist, das ordnungsgemäß unterschriebene und inhaltlich mit dem Inhalt des Fernschreibens oder Telegramms übereinstimmende amtliche Formblatt innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro eingeht.
    2. Litera b
      Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a erfüllt, so gilt das amtliche Formblatt als am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro eingegangen. Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a nicht erfüllt, so gilt die Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm als nicht erfolgt.
  5. Absatz 5,(Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)
    1. Litera a
      Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer Mitteilung durch Telefax umgehend und durch Telefax über den Eingang der Mitteilung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die erhaltene Mitteilung durch Telefax unvollständig oder unleserlich ist, sofern der Absender identifiziert werden kann und durch Telefax erreichbar ist.
    2. Litera b
      Wird eine Mitteilung durch Telefax übermittelt und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem die Übermittlung begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.
  6. Absatz 6,(Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)
    1. Litera a
      Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilung zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschließlich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.
    2. Litera b
      Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronsichen Anmerkung, richtig: elektronischen) Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.
    3. Litera c
      Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039360

Alte Dokumentnummer

N2199747239L