Rechtstracker.at

Art. 2 § 9

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 901.04.201631.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 202/2016 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 2 § 901.09.200831.03.2016 § → § BGBl. III Nr. 90/2008
Art. 2 § 901.04.200431.08.2008 § → § BGBl. III Nr. 70/2005
Art. 2 § 901.04.200231.03.2004 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 2 § 901.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 9

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

  1. Absatz eins,(Einreichung) Das Internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.
  2. Absatz 2,(Formblatt und Unterschrift)
    1. Litera a
      Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.
    2. Litera b
      Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, läßt es aber zu, daß der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreiben.
  3. Absatz 3,(Gebühren) Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.
  4. Absatz 4,(Inhalt aller internationalen Gesuche)
    1. Litera a
      Vorbehaltlich der Absätze 5, 6 und 7 muß das internationale Gesuch folgendes enthalten oder angeben:
    2. Litera i
      den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so sind der Familienname oder der Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor- und Beinamen der natürlichen Person anzugeben; ist der Hinterleger eine juristische Person, so ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben; ist der Name des Hinterlegers nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so muß die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet; ist der Hinterleger eine juristische Person und ist der Name in anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden,
      1. Sub-Litera, i, i
        die Anschrift des Hinterlegers; die Anschrift ist so anzugeben, daß sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können die Telefon- und Telefaxnummer sowie eine abweichende Zustellungsanschrift angegeben werden; bei zwei oder mehr Hinterlegern mit unterschiedlichen Anschriften ist eine Zustellungsanschrift anzugeben; ist keine Zustellungsanschrift angegeben, so gilt die Anschrift des im internationalen Gesuch an erster Stelle genannten Hinterlegers als Zustellungsanschrift,
      iii) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters; zusätzlich können die Telefon- und Telefaxnummer angegeben werden; ist der Name des Vertreters in anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so muß die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet; ist der Vertreter eine juristische Person und der Name in anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden,
      1. Sub-Litera, i, v
        falls der Hinterleger sich auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich der Prioritätsanspruch nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Prioritätsanspruch bezieht,
    3. Litera v
      eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen muß; die Wiedergabe muß deutlich und in Schwarzweiß oder in Farbe sein, je nachdem, ob die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiß oder in Farbe ist,
      1. Sub-Litera, v, i
        falls der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung,
      vii) falls der Hinterleger nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens oder Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, die Angabe dieser Tatsache und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten und, falls die unter Ziffer v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiß ist, eine Wiedergabe der Marke in Farbe,
      viii) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht, die Angabe „three-dimensional mark“/„marque tridimensionnelle“ („dreidimensionale Marke“),
      1. Sub-Litera, i, x
        falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe „sound mark“/„marque sonore“ („Hörzeichen“),
    4. Litera x
      falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütemarke oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe,
      1. Sub-Litera, x, i
        falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,
      xii) falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabischen Zahlen; die Transliteration in lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs zu richten,
      xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein, und
      xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung.
    5. Litera b
      Das internationale Gesuch kann ferner folgendes enthalten:
    6. Litera i
      falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
      1. Sub-Litera, i, i
        falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen Recht die juristische Person gegründet wurde;

iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Französische, wenn für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder ins Englische oder Französische oder in beide Sprachen, wenn für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder das Abkommen und das Protokoll maßgebend sind;

  1. Sub-Litera, i, v
    falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe gehalten sind.
  1. Absatz 5,(Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist)
    1. Litera a
      Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes enthalten oder angeben:
    2. Litera i
      den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; gibt es keinen derartigen Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger seinen Wohnsitz hat; gibt es keinen derartigen Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, dessen Angehöriger der Hinterleger ist,
      1. Sub-Litera, i, i
        ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, die unter Ziffer i genannte Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes,
      iii) die Staaten, die nach dem Abkommen benannt sind,
      1. Sub-Litera, i, v
        das Datum und die Nummer der Basiseintragung und
    3. Litera v
      die unter Buchstabe b beschriebene Erklärung der Ursprungsbehörde.
    4. Litera b
      Die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung bestätigt
    5. Litera i
      das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers um Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 bei ihr als eingegangen gilt,
      1. Sub-Litera, i, i
        daß der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der Inhaber der Basiseintragung dieselbe Person ist,
      iii) daß jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer viii bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch in der Basiseintragung gemacht wurde,
      1. Sub-Litera, i, v
        daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in der Basiseintragung,
    6. Litera v
      daß bei der Beanspruchung von Farben in dem internationalen Gesuch der Farbenanspruch derselbe ist wie in der Basiseintragung und
      1. Sub-Litera, v, i
        daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Basiseintragung erfaßt sind.
    7. Litera c
      Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basiseintragungen derselben Marke bei der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung als auf alle jene Basiseintragungen anwendbar.
  2. Absatz 6,(Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist)
    1. Litera a
      Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Protokoll maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes enthalten oder angeben:
    2. Litera i
      im Fall der Einreichung des Basisgesuchs oder der Registrierung der Basiseintragung bei der Behörde eines Vertragsstaats, dessen Angehöriger der Hinterleger ist oder in dem er seinen Wohnsitz oder seine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, den betreffenden Vertragsstaat,
      1. Sub-Litera, i, i
        ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, den nach Ziffer i) genannten Wohnsitz oder die dort genannte Anschrift der Niederlassung,
      iii) im Fall der Einreichung des Basisgesuchs oder der Registrierung der Basiseintragung bei der Behörde einer Vertragsorganisation, die Organisation und den Mitgliedstaat der Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger ist, oder eine Erklärung, daß der Hinterleger in dem Gebiet seinen Wohnsitz hat, in dem der Gründungsvertrag dieser Organisation gilt, oder eine Erklärung, daß der Hinterleger in diesem Gebiet eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat,
      1. Sub-Litera, i, v
        ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der Vertragsorganisation, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, gilt, den nach Ziffer iii genannten Wohnsitz oder die dort genannte Anschrift der Niederlassung,
    3. Litera v
      die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien,
      1. Sub-Litera, v, i
        das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise das Datum und die Nummer der Basiseintragung und
      vii) die unter Buchstabe b beschriebene Erklärung der Ursprungsbehörde.
    4. Litera b
      Die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung bestätigt
    5. Litera i
      das Datum, an dem die Ursprungsbehörde den Antrag des Hinterlegers auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro erhalten hat,
      1. Sub-Litera, i, i
        daß der im internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch genannte Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe Person ist,
      iii) daß jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viii bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung gemacht wurde,
      1. Sub-Litera, i, v
        daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung,
    6. Litera v
      daß bei der Beanspruchung von Farben im internationalen Gesuch der Farbenanspruch derselbe ist wie in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung und
      1. Sub-Litera, v, i
        daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfaßt sind.
    7. Litera c
      Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen derselben Marke bei der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung auf alle jene Basisgesuche und Basiseintragungen anwendbar.
    8. Litera d
      Betrifft eine Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so muß das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, wie von der Vertragspartei verlangt,
    9. Litera i
      entweder vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen, oder
      1. Sub-Litera, i, i
        in das internationale Gesuch aufzunehmen.
  3. Absatz 7,(Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind) Sind für ein internationales Gesuch sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben die in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben enthalten oder angeben, wobei lediglich eine Basiseintragung, aber kein Basisgesuch, nach Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi angegeben werden kann und diese Basiseintragung dieselbe ist wie die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv genannte.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039367

Alte Dokumentnummer

N2199747247L