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Art. 4 § 18

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 1801.09.200831.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 90/2008 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 1801.04.200231.08.2008 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 4 § 1801.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 18

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

  1. Absatz eins,(Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei)
    1. Litera a
      Im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung der internationalen Registrierung in einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei wird die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,
    2. Litera i
      wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, es sei denn andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Registrierung,
      1. Sub-Litera, i, i
        wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder
      iii) wenn dem Internationalen Büro zu spät dh. wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluß an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, daß das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht. Bei Versendung einer Mitteilung der Schutzverweigerung durch einen Postdienst gilt als Absendedatum das Datum des Poststempels. Ist der Poststempel unleserlich oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei sie 20 Tage vor dem Eingangsdatum beim Internationalen Büro abgesandt worden. Liegt das derart festgelegte Absendedatum jedoch vor dem Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Absendedatum. Bei Versendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Absendedatum.
    3. Litera b
      Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
    4. Litera c
      Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung
    5. Litera i
      nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche die Schutzverweigerung mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,
      1. Sub-Litera, i, i
        gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),
      iii) bei einer Schutzverweigerung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, nicht die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, die von der Schutzverweigerung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi),
      1. Sub-Litera, i, v
        gegebenenfalls nicht die Angabe der für einen Antrag auf Überprüfung oder eine Beschwerde zuständigen Behörde sowie der unter den Umständen angemessenen maßgeblichen Frist zur Einreichung des Antrags oder der Beschwerde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii) enthält,
    6. Litera v
      nicht die Angabe des Datums enthält, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer viii), oder
      1. Sub-Litera, v, i
        gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),
      so fördert das Internationale Büro die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat, auf, ihre Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu berichtigen, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber. Wird die Mitteilung entsprechend berichtigt, so gilt sie als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Das Internationale Büro übermittelt Kopien der berichtigten Mitteilung an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie an den Inhaber. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die Behörde, welche die Schutzverweigerung mitgeteilt hat, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.
  2. Absatz 2,(Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei)
    1. Litera a
      Absatz 1 gilt auch im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung einer internationalen Registrierung in einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei, wobei die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.
    2. Litera b
      Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muß. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.
    3. Litera c
      Erfolgt die Mitteilung der Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne daß die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039376

Alte Dokumentnummer

N2199747256L