Rechtstracker.at

Art. 4 § 19

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 1901.04.200731.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 37/2007 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 1901.04.200231.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 4 § 1901.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 19

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

  1. Absatz eins,(Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung) Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:
    1. Litera i
      die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
    2. Sub-Litera, i, i
      die Tatsache, daß die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

  1. Sub-Litera, i, v
    den Namen des Inhabers,
    1. Litera v
      falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und
  2. Sub-Litera, v, i
    das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.
  1. Absatz 2,(Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung der Ursprungsbehörde und des Inhabers) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solcher Benachrichtigung geäußert hat, sowie gleichzeitig den Inhaber.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039377

Alte Dokumentnummer

N2199747257L