Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 19Artikel 4, Paragraph 19
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 19
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
(1)Absatz eins,(Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung) Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
die Tatsache, daß die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,
iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
den Namen des Inhabers,
falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und
das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.
(2)Absatz 2,(Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung der Ursprungsbehörde und des Inhabers) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solcher Benachrichtigung geäußert hat, sowie gleichzeitig den Inhaber.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039377
Alte Dokumentnummer
N2199747257L