Rechtstracker.at

Art. 4 § 23

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 2301.04.200231.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 270/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 2301.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 23

Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung

oder der Basiseintragung

  1. Absatz eins,(Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs) Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilte, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an:
    1. Litera i
      die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,
    2. Sub-Litera, i, i
      den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,

iii) die Nummer jedes Gesuchs.

  1. Absatz 2,(Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro) Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.
  2. Absatz 3,(Teilung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung von Eintragungen, die sich aus dem in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basisgesuch ergeben haben, und für die Teilung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basiseintragung.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039381

Alte Dokumentnummer

N2199747261L