Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 23Artikel 4, Paragraph 23
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 23
Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung
oder der Basiseintragung
(1)Absatz eins,(Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs) Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilte, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an:
die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,
den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,
iii) die Nummer jedes Gesuchs.
(2)Absatz 2,(Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro) Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.
(3)Absatz 3,(Teilung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung von Eintragungen, die sich aus dem in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basisgesuch ergeben haben, und für die Teilung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basiseintragung.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039381
Alte Dokumentnummer
N2199747261L