Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 31Artikel 6, Paragraph 31
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 31
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
(1)Absatz eins,(Eintragung und Erneuerungsdatum) Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.
(2)Absatz 2,(Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen) Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.
(3)Absatz 3,(Mitteilung und Bescheinigung) Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
(4)Absatz 4,(Mitteilung bei Nichterneuerung)
Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.
Wird eine internationale Registrierung in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039389
Alte Dokumentnummer
N2199747269L