Rechtstracker.at

Art. 8 § 35

Fassungen
01.04.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 § 3501.04.200231.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 270/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 8 § 3501.01.199831.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 31/1998
Art. 8 § 3501.04.199631.12.1997 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. III Nr. 31/1998

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

  1. Absatz eins,(Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung) Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.
  2. Absatz 2,(Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)
    1. Litera a
      Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, daß sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.
    2. Litera b
      Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
    3. Litera c
      Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 5 vH über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.
    4. Litera d
      Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als
      30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 10 vH über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der betreffenden Vertragspartei einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest, der am Tag vor Aufnahme der Beratung durch den Generaldirektor galt. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039393

Alte Dokumentnummer

N2199747273L