Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 39Artikel 9, Paragraph 39
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in
bestimmten Nachfolgestaaten
(1)Absatz eins,Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats („Vorgängerland“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Abkommens durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer im Vorgängerland vor dem in Absatz 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung und
Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist einer Gebühr von 23 Schweizer Franken, die diese an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, und einer Gebühr von 41 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.
(2)Absatz 2,Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
(3)Absatz 3,Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.
(4)Absatz 4,Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 3 nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannte Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf das Vorgängerland nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.
(5)Absatz 5,Diese Regel findet auf die Russische Föderation keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039397
Alte Dokumentnummer
N2199747277L