Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.02.201931.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 21/2017 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Anl. 101.07.201731.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 21/2017
Anl. 101.01.201530.06.2017 § → § BGBl. III Nr. 32/2015
Anl. 101.09.200831.12.2014 § → § BGBl. III Nr. 90/2008
Anl. 101.01.200631.08.2008 § → § BGBl. III Nr. 43/2006
Anl. 101.04.200231.12.2005 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Anl. 101.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Gebührenverzeichnis

                                                   Schweizer Franken

1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich

   das Abkommen maßgebend ist

   Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

   einen Zeitraum von 10 Jahren:

   1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2

       Buchstabe a des Abkommens)

       1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

             in Farbe ist                                    653

       1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

             in Farbe ist                                    903

   1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

       übersteigende Klasse der Waren oder

       Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2

       Buchstabe b des Abkommens)                             73

   1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines

       jeden benannten Vertragsstaates (Artikel 8

       Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens)                    73

2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich

   das Protokoll maßgebend ist

   Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

   einen Zeitraum von 10 Jahren:

   2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i

       des Protokolls)

       2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

             in Farbe ist                                    653

       2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

             in Farbe ist                                    903

       2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

           übersteigende Klasse der Waren oder

           Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2

           Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht

           ausschließlich Vertragsparteien benannt

           werden, für die individuelle Gebühren

           (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind

           (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a

           Ziffer i des Protokolls)                           73

       2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung

           jeder benannten Vertragspartei

           (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des

           Protokolls), sofern es sich bei der

           benannten Vertragspartei nicht um eine

           Vertragspartei handelt, für die eine

           individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4)

           zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7

           Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls)              73

       2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung

           jeder Vertragspartei, für die eine

           individuelle Gebühr (anstatt einer

           Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

           Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

           Protokolls): der Betrag der

           individuellen Gebühr wird von jeder

           betroffenen Vertragspartei festgesetzt

3. Internationale Gesuche, für die sowohl das

   Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

   Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

   einen Zeitraum von 10 Jahren:

   3.1 Grundgebühr

       3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

             in Farbe ist                                    653

       3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

             in Farbe ist                                    903

   3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

       übersteigende Klasse der Waren oder

       Dienstleistungen                                       73

   3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder

       benannten Vertragspartei, für die keine

       individuelle Gebühr zu zahlen ist                      73

   3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung

       jeder Vertragspartei, für die eine

       individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe

       Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

       Protokolls), sofern es sich bei dem

       benannten Staat nicht um einen Staat

       handelt, der (auch) durch das Abkommen

       gebunden ist, und es sich bei der

       Ursprungsbehörde um die Behörde eines

       Staates handelt, der (auch) durch das

       Abkommen gebunden ist (für einen solchen

       Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen):

       der Betrag der individuellen Gebühr wird

       von jeder betroffenen Vertragspartei

       festgesetzt

4. Mängel in bezug auf die Klassifikation der

   Waren und Dienstleistungen

   Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12

   Absatz 1 Buchstabe b)

   4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht

       nach Klassen gruppiert sind                    77 sowie 4 für

                                                        jeden den

                                                       zwanzigsten

                                                       Begriff über-

                                                        steigenden

                                                         Begriff

   4.2 wenn die im Gesuch angegebene

       Klassifikation einer oder mehrerer

       Begriffe unzutreffend ist                        20 sowie 4

                                                         für jeden

                                                       unzutreffend

                                                     klassifizierten

                                                         Begriff

       allerdings sind keine Gebühren zu zahlen,

       wenn der auf Grund dieser Nummer fällige

       Gesamtbetrag für ein internationales

       Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken

       beträgt

5. Benennung nach der internationalen

   Registrierung

   Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

   den Zeitraum zwischen dem Datum des

   Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf

   der laufenden Schutzfrist für die

   internationale Registrierung:

   5.1 Grundgebühr                                           300

   5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte

       Vertragspartei, die in demselben Gesuch

       angegeben wird, wenn in bezug auf diese

       Vertragspartei eine individuelle Gebühr

       nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt

       die verbleibenden 10 Jahre)                            73

   5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung

       jeder Vertragspartei, für die eine

       individuelle Gebühr (anstatt einer

       Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

       Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

       Protokolls): der Betrag der individuellen

       Gebühr wird von jeder betroffenen

       Vertragspartei festgesetzt

6. Erneuerung

   Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

   einen Zeitraum von 10 Jahren:

   6.1 Grundgebühr                                           653

   6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht

       nur für benannte Vertragsparteien erfolgt,

       für die individuelle Gebühren zu zahlen

       sind                                                   73

   6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte

       Vertragspartei, für die eine individuelle

       Gebühr nicht zu zahlen ist                             73

   6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder

       Vertragspartei, für die eine individuelle

       Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu

       zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7

       Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der

       individuellen Gebühr wird von jeder

       betroffenen Vertragspartei festgesetzt

   6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der

       Nachfrist                                           50 vH des

                                                         Betrags der

                                                            nach

                                                          Nummer 6.1

                                                        zu zahlenden

                                                          Gebühren

7. Änderungen

   7.1 Vollständige Übertragung einer

       internationalen Registrierung                         177

   7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren

       oder Dienstleistungen oder einen Teil der

       Vertragsparteien) einer internationalen

       Registrierung                                         177

   7.3 nach der internationalen Registrierung vom

       Inhaber beantragte Einschränkung, sofern

       diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien

       betrifft, für alle Vertragsparteien

       dieselbe ist                                          177

   7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift

       des Inhabers einer oder mehrerer

       internationaler Registrierungen, für die

       dieselbe Änderung in demselben Antrag

       beantragt wird                                        150

8. Informationen über internationale

   Registrierungen

   8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus

       dem internationalen Register mit

       Sachstandsanalyse einer internationalen

       Registrierung (detaillierter beglaubigter

       Auszug)

       bis zu drei Seiten                                    155

       für jede über die dritte hinausgehende

       Seite                                                  10

   8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus

       dem internationalen Register, bestehend aus

       einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen

       und sämtlicher Mitteilungen über die

       Schutzverweigerung, die sich auf eine

       internationale Registrierung beziehen

       (einfacher beglaubigter Auszug)

       bis zu drei Seiten                                     77

       für jede über die dritte hinausgehende

       Seite                                                   2

   8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder

       Auskunft

       für eine einzelne internationale

       Registrierung                                          77

       für jede weitere internationale

       Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in

       demselben Antrag beantragt wird                        10

   8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der

       Veröffentlichung einer internationalen

       Registrierung, je Seite                                 5

  1. Ziffer 9
    Besondere Dienstleistungen
    Das Internationale Büro ist ermächtigt, für
    eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die
    in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt
    sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag
    es selbst festsetzen kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039399

Alte Dokumentnummer

N2199747279L