Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149kParagraph 149 k
Text
§ 149k.Paragraph 149 k,
(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den §§ 7 Abs. 4 und 18 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes – lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Abs. 2 zu protokollieren.Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 149 i, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den Paragraphen 7, Absatz 4 und 18 Absatz 5, des Datenschutzgesetzes – lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Absatz 2, zu protokollieren.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149i Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (Paragraph 149 i, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) anzuführen. Die Paragraphen 143, Absatz 2 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).Das Vernehmungsverbot des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins und die Rechte von Personen, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (Paragraphen 151, Absatz 2, 152, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
NOR12039415
Alte Dokumentnummer
N2199748220L