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§ 47 IO

Fassungen
01.10.1997 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 114/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 4701.08.201726.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 122/2017
§ 4701.07.201031.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 4701.10.199730.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 4701.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 114/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      die unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AO,
    3. Ziffer 3
      der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
    5. Ziffer 5
      Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
    6. Ziffer 6
      die übrigen Masseforderungen.
    Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039481

alte Dokumentnummer

N2199748299L