Rechtstracker.at

§ 96 IO

Fassungen
01.10.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 114/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 9601.07.201026.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 9601.01.200430.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 92/2003
§ 9601.10.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 9601.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 114/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 92/2003

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Vierter Abschnitt.

Feststellung der Konkursmasse.

Inventar und Schätzung.

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters einen anderen Beauftragten des Gerichtes mit der Errichtung des Inventars betrauen.
  2. Absatz 2,Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch vom mit der Inventarisierung Beauftragten des Gerichts geschätzt werden.
  3. Absatz 3,Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung können nähere Anordnungen über die Errichtung des Inventars sowie die Bewertung der einzelnen Sachen erlassen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Eine solche Verordnung ist bisher nicht ergangen.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039502

alte Dokumentnummer

N2199748324L