Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997zum Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,
Text
XII. Hauptstückrömisch zwölf. Hauptstück
Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme und der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs
I. Haus- und Personsdurchsuchungrömisch eins. Haus- und Personsdurchsuchung
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
(2)Absatz 2,Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Dokumentnummer
NOR12039663
Alte Dokumentnummer
N2199749019L